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Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Teil der nationalsozialistischen Verfolgung war die Entziehung von Vermögenswerten, darunter auch Kulturgüter. Insbesondere den aus Gründen der Rassenideologie im Deutschen Reich und in den besetzten Gebieten verfolgten Jüdinnen und Juden wurden durch Zwangsverkäufe, Beschlagnahmen oder Plünderungen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen.

Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, wird durch mehrere Gesetzesänderungen erleichtert.

Das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut wird modifiziert. Zur Verweigerung der Leistung soll nur berechtigt sein, wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut soll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dadurch ermöglicht das Gesetz Eigentümerinnen und Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach§ 985 BGB gerichtlich geltend zu machen, ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weil der Herausgabeanspruch jedenfalls verjährt ist. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Herausgabeanspruchs wird vielmehr insbesondere die Frage der Ersitzung durch die Besitzerin oder den Besitzer zu klären sein.

Im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) wird ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut wird ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen und eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgesehen.

Staatliche Schadensersatz- oder sonstige Geldleistungen, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer oder eine Rechtsvorgängerin oder ein Rechtsvorgänger aufgrund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn sie oder er den Besitz des Vermögensgegenstandes oder ein Surrogat erlangt.

Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf Rückübertragung oder Wiedererlangung wirksam verlorenen Eigentums. Auch bleibt das Ersitzungsrecht nach § 937 BGB einschließlich der dort geltenden Beweislastregelung unberührt.

RefE : Referentenentwurf

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